Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, ist eine gewerbesteuerliche
Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern
auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die
Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören
würden.
Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von
Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung.
Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen,
die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger
(Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht
(FG) entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach §
8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil
es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.
Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung
von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung
von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
komme es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden
Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder
Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder
pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu seien die einzelnen
Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge,
Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge
mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.
Ferner komme es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit
der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist laut BFH, ob
der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des
Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für
die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten
muss. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen
bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger
oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger
Anlagevermögen vorliegen kann. Da die Feststellungen des FG zur rechtlichen
Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger
zum Anlagevermögen nicht ausreichten, wurde das Verfahren an das FG
zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22
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