Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung
für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG in einem
Fall zu entscheiden, in dem die Steuerpflichtigen im Jahr vor der
Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten. Es hat
die Steuerermäßigung abgelehnt.
Die Kläger beauftragten 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer
Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail
vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als
Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Der Handwerksbetrieb
reagierte darauf nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende
5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden
erst 2023 durchgeführt.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen
als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es
auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen
Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte
Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil 2022 weder Rechnungen
vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.
Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Steuerermäßigung
nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) setze unter anderem
voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und
die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei
im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle
keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen
die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im
Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“
getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht
worden seien.
Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen
ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch
sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche
Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem
Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen
Begrenzung der Steuerermäßigung.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024, 14 K 1966/23 E
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