Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung
von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen
Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des
Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der
konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum
unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft
handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-
Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer
100-Prozent-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden
sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung
durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte.
Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin
machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an
die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens
bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum
nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für
die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille
vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin
ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren
Sachaufklärung an das FG zurück.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20
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