Teilweise kapitalisiertes Ruhegehalt: Keine ermäßigte Besteuerung

Ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche
Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt
wird, unterliegt mangels Zusammenballung nicht der ermäßigten Besteuerung
nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen nach
§ 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
in Betracht. Eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift
liegt laut BFH vor, wenn sich die Tätigkeit mindestens über zwei
Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten umfasst.
Bei der im Streitfall ausgezahlten Kapitalleistung habe es sich um eine
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gehandelt, die dem Kläger als
Einmalbetrag zugeflossen sei. Dennoch liege hier aber keine zusammengeballte
Vergütung vor. Denn die Einmalzahlung sei nicht gesondert zu
beurteilen. Vielmehr seien für die Beurteilung der Zusammenballung
benslang zugesagten – laufenden Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.
Denn die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung und die monatlich
laufend zu zahlenden (und gezahlten) Versorgungsleistungen beruhten
auf einem Rechtsgrund, so der BFH.
Die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung und die laufenden Versorgungsleistungen
seien danach eine einheitliche Vergütung (Arbeitslohn
im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG), die dem Kläger wegen des laufenden,
lebenslang zugesagten Ruhegehaltsanteils (insgesamt) in mehr als
zwei Veranlagungszeiträumen und damit nicht zusammengeballt zugeflossen
sei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2023, VI R 5/21

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr