Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen: Betriebsausgabenabzug dennoch möglich

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat eine Entscheidung gefällt, die
für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein dürfte:
Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen
beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz
(EStG) steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 sei als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Eine Ehegatten-GbR betrieb eine Photovoltaikanlage. Ihren Gewinn ermittelte
es durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die Stadtwerke forderten
überzahlte Einspeisevergütungen aus den Jahren vor 2022 zurück.
Die GbR leistete die Rückzahlung in 2022. Das Ehepaar begehrte,
die Rückzahlung in 2022 als steuermindernde Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Das Finanzamt stellte sich entgegen: Schließlich seien die
Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung
des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei
gestellt.
Das FG sieht das anders: § 3c Absatz 1 EStG stehe einer Abzugsfähigkeit
nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur
ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Die ursprünglichen
Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 seien steuerpflichtig
gewesen. Daher sei § 3c Absatz 1 EStG gar nicht anwendbar. Zudem
enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG – anders als das Finanzamt meine – kein
generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber
eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer
Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten
Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig,
wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt. Diese
läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2024, 9 K 83/24, nicht
rechtskräftig

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