Nach § 3a Absatz 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsvermögensmehrungen
oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass
zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a
Absatz 2 EStG (Sanierungsertrag) steuerfrei. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen
nimmt zu den Tatbestandsmerkmalen, die in § 3a Absatz 2
EStG enthalten sind, Stellung und klärt, dass für ihre Auslegung der in §
3a Absatz 2 EStG auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien
zurückzugreifen ist.
Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthalte das
Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium,
aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt
vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung
sind laut FG Niedersachsen unter anderem das Vorliegen
eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder
ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Das Tatbestandsmerkmal der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ habe
im Rahmen des § 3a Absatz 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit
wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets
bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang
mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet,
heißt es in dem Urteil des FG weiter.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2023, 10 K 182/20,
rechtskräftig
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