Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten
Kindergeldes begrenzenden § 70 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) kommt es nach § 52 Absatz 50 Satz 1 EStG
nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den
Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18. Juli 2019“) an. Dies stellt
der Bundesfinanzhof (BFH) klar und verweist auf den insofern eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift.
Der Gesetzgeber sei zudem nicht verpflichtet gewesen, bei der Einführung
des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine
Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche
zu schaffen.
Zu berücksichtigen sei dabei, dass § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG nur die bereits
in § 66 Absatz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(StUmgBG) vom 23.06.2017 geregelte Sechsmonatsfrist ablöste, die
weitergehend nicht erst die rückwirkende Auszahlung, sondern bereits
die rückwirkende Festsetzung des Kindergelds jenseits der Sechsmonatsfrist
ausschloss. Diese Regelung sei durch das am 24.06.2017 veröffentlichte
Gesetz eingeführt worden, aber gemäß § 52 Absatz 49a EStG
in der Fassung des StUmgBG erst auf Anträge anzuwenden gewesen, die
nach dem 31.12.2017 eingehen. Somit sei bei Einführung der Ausschlussfrist
ein mehr als sechsmonatiger Übergangszeitraum verblieben,
um nicht festsetzungsverjährte Ansprüche für vergangene Monate
geltend zu machen. Nachdem die Abschaffung des § 66 Absatz 3 EStG
und die Einführung des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG nur der Verschiebung
der Ausschlussfrist vom Festsetzungsverfahren in das Erhebungsverfahren
gedient habe, der Gesetzgeber im Übrigen aber an dieser Ausschlussfrist
habe festhalten wollen (BT-Drs. 19/8691, S. 65), seien keine
Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich, die eine erneute Übergangsfrist
erforderlich erscheinen ließen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2024, III R 27/22
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