„Negativzinsen“ auf Einlagen: Klauseln sind unwirksam

Die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern
verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen
auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sind unwirksam. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In Bezug Girokonten stellt er zunächst klar, dass mit dem Verwahrentgelt
eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird. Die in Giroverträgen
vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte unterlägen damit
zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie würden hier aber gegen
das sich gemäß § 307 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot
des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoßen und seien damit gegenüber
Verbrauchern unwirksam.
Giroverträge seien typengemischte Verträge. Die Verwahrung von Guthaben
auf Girokonten stelle neben der Erbringung von Zahlungsdiensten
eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung
aus dem Girovertrag dar. Das belege unter anderem die in der Vergangenheit
nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten
bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen: Danach diene das Guthaben
auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien
nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr.
Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen seien hier intransparent
und aus diesem Grund unwirksam. Sie seien hinsichtlich der Höhe des
Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, sodass Verbraucher ihre mit
den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend
erkennen könnten, rügt der BGH.
Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten
und für Spareinlagen unterlägen dagegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
Sie seien danach unwirksam, weil sie Verbraucher treuwidrig
unangemessen benachteiligten. Einlagen auf Tagesgeldkonten und
Sparkonten dienten nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern,
sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Denn durch die
Negativzinsen reduziere sich das verwahrte Guthaben. Das aber laufe
bei Sparkonten dem Vertragszweck „Kapitalerhalt und Sparen“ zuwider,
nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist. Auch bei
Tagesgeldkonten bewirkten die Negativzinsen, dass der Spar- und Anlagezweck
verloren geht.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 04.02.2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und
XI ZR 183/23

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