Kryptowährungen: Wann Einkommensteuer zu zahlen ist

Auf virtuelle Währungen oder so genannte Kryptowährungen, wie zum
Beispiel Bitcoin oder Ether, muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt
werden: Das ist laut Finanzministerium Baden-Württemberg beispielsweise
der Fall, wenn Kryptowährungen über die Börse gehandelt
und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne seien
im Privatvermögen als sonstige Einkünfte (so genannte private Veräußerungsgeschäfte)
anzugeben.
Sie würden besteuert, wenn
zwischen An – und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und
die Summe aller Gewinne, die in einem Jahr mit privaten Veräußerungsgeschäften
gemacht wurden, mehr als 599 Euro (für Veräußerungen
bis einschließlich 31.12.2023) beziehungsweise 999 Euro (für
Veräußerungen ab 01.01.2024) beträgt.
Eine Veräußerung liegt laut Finanzministerium auch dann vor, wenn mit
Kryptowährungen bezahlt wird – zum Beispiel eine Dienstleistung oder
der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder sie in reguläre staatliche
Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um
Betriebsvermögen handelt, werde die Veräußerung ebenfalls besteuert.
Hierbei werde – nach allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen
Verkaufspreis und Buchwert angesetzt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe zur einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden
Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops,
Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als
Arbeitnehmereinkünfte) im Mai 2022 ein Schreiben herausgegeben (IV C
1 -S 2256/19/10003 :001). Das Schreiben, das auf den Seiten des BMF
(www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar sei, könne
als Leitfaden für Bürger und Unternehmen dienen. Es sei mit den Finanzministerien
der Länder abgestimmt worden. Bei den Finanzämtern
finde es bundesweit Anwendung.
Finanzministerium Baden-Württemberg, Internetseite vom Mai 2024

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