Wird gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide
Einspruch eingelegt, so kann die Grundsteuer dennoch erhoben
werden. Führt der Einspruch zu einer geänderten Bewertung,
korrigierten die Finanzämter allerdings ihre Bescheide, so das
Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz.
Legen Bürger Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und
Grundsteuermessbescheide ein, so würden diese in den Datenbanken
der Finanzämter erfasst. Eine schriftliche oder telefonische
Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen
erfolge nicht. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal
(unter „Alle Formulare“/“Anträge, Einspruch und Mitteilungen“)
abgibt, erhalte, ebenso wie bei der Übermittlung einer
Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.
Trotz des Einspruchs stellten die Finanzämter den Kommunen
allerdings die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung,
sodass Städte und Gemeinden mit dem jeweils geltenden Hebesatz
die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die
Grundsteuerbescheide versenden könnten, betont das LfSt. Sollten
zwischenzeitlich Einsprüche zugunsten von Bürgern entschieden
werden, so erlasse das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und
Grundsteuermessbescheide und stelle den Kommunen entsprechend
neue Messbeträge zur Verfügung. Diese würden seitens der
Kommunen zu gegebener Zeit berücksichtigt.
Abschließend weist das LfSt für Einsprüche, die sich ausschließlich auf
die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen, darauf hin,
dass die Finanzämter auch ohne ausdrücklichen Antrag
Verfahrensruhe gewähren, sodass die weitere Bearbeitung des
Einspruchs zunächst zurückgestellt werde. Sofern Betroffene im
Rahmen ihres Einspruchsverfahrens jedoch deutlich machten, dass sie
ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, seien die Finanzämter
angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch
zu entscheiden.
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