Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden kann, wenn der Treibstoffverbrauch eines überlassenen betrieblichen Fahrzeugs geschätzt wird. In dem vorliegenden Fall überließ eine GmbH zwei Angestellten betriebliche Fahrzeuge für private Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, um das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten nachzuweisen.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH die Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten bemessen hatte, da die Fahrzeuge an einer betriebseigenen Tankstelle betankt wurden, die keine genauen Angaben zur Abgabemenge oder zum Abgabepreis lieferte. Das Finanzamt berechnete daraufhin den geldwerten Vorteil für die private Nutzung der Fahrzeuge und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anhand der Ein-Prozent-Regelung und der 0,03-Prozent-Regelung des Einkommensteuergesetzes.
Der BFH bestätigte diese Berechnung und erklärte, dass der Wert der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß den genannten Regelungen ermittelt werden muss. Wenn jedoch die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen nicht durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden können, kann die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden.
Im vorliegenden Fall hatte die GmbH die Treibstoffkosten geschätzt, indem sie den durchschnittlichen Verbrauch des Fahrzeugs und den durchschnittlichen Kraftstoffpreis verwendet hatte. Dieser Schätzung fehlten jedoch Belege. Der BFH entschied daher, dass die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden kann, selbst wenn die Schätzung zu höheren Gesamtkosten führt als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Insgesamt ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in diesem Fall ausgeschlossen, da die GmbH nicht alle durch das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen hat. Die geschätzten Treibstoffkosten basierten nicht auf Belegen, sondern auf Schätzungen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging am 15.12.2022 unter dem Aktenzeichen VI R 44/20.