Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus
Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn
die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr
als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2
Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG – in Verbindung mit Nr. 54
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt gegeben, was
für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr
2024 gilt.
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der
Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den
Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen
Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner
Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze
Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar
festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in
Euro umgerechnet werden.
Nach Tz. 174 Nr. 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer laut
BMF aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat
November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende
Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die
Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne
Umsatzsteuer) von 60.029 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der
Unternehmer dem Ministerium zufolge nach Tz. 174 Nr. 2 des
Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus
Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November
festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende
Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die
Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer)
von 717 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.12.2023,
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