Insbesondere in Zeiten des Arbeitskräftemangels können Beschäftigungsverhältnisse unterhalb einer Vollzeittätigkeit für Unternehmen interessante Instrumente sein, um auf personelle Engpässe zu reagieren. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind diese Tätigkeiten durch wenige bzw. keine Abzüge für Arbeitnehmer interessant; weiterhin profitieren sie von einer vergleichsweise niedrigen Versteuerung.
Erhöhung der Entgeltgrenze bei Minijobs
Bei den sog. Minijobs galt bis zum 30.09.2022 eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Arbeitsentgelt i.H.v. 450 €. Ab dem 01.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich 520 €.
Zum 01.10.2022 ist außerdem der gesetzliche Mindeststundenlohn auf 12 € angehoben worden, nachdem er bereits zum 01.07.2022 auf 10,45 € erhöht worden war. Der Mindestlohn muss auch bei Minijobbern berücksichtigt werden. Folglich darf im Monat grundsätzlich eine gewisse Höchststundenzahl nicht überschritten werden.
Hinweis: Erhält der Minijobber ab dem 01.10.2022 den gesetzlichen Mindestlohn von 12 € pro Stunde, ist (rechnerisch) eine maximale Stundenzahl von 43,33 Stunden pro Monat möglich.
Änderung des Übergangsbereichs bei Midijobs
Als Midijob bezeichnet man bis zum 30.09.2022 ein Beschäftigungsverhältnis mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 1.300 € pro Monat. In diesem Verdienstbereich sind die Sozialabgaben für Arbeitnehmer günstiger als in der regulären Verbeitragung.
Zum 01.10.2022 hat sich der Übergangsbereich, entsprechend der Anhebung bei den Minijobs, auf eine Spanne zwischen 520,01 € und 1.600 € im Monat verschoben. Bei einem Mindestlohn von 12 € und der auf 1.600 € angehobenen Entgeltgrenze kann der Arbeitsumfang also maximal 133,33 Stunden betragen.
Höherer Verdienst bei Midijobs
Zum 01.10.2022 ist die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben worden. Geplant ist, diese Höchstgrenze ab dem 01.01.2023 um weitere 400 € auf monatlich 2.000 € anzuheben.