Doppelbesteuerung von Renten: Gutachten veröffentlicht

Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang
mit einer sog. »doppelten Besteuerung« von Renten aus der Basisversorgung
nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR
1140/21 und 2 BvR 1143/21).
Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19)
vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. »doppelte Besteuerung
« ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung
stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils
als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende
Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer
sog. »doppelten Besteuerung« getroffen und war dabei davon ausgegangen,
dass eine solche »doppelte Besteuerung« in jedem Einzelfall
und »auf den Euro genau« zu vermeiden sei.
Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise
nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des
BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen
Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat
das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot »doppelter
Besteuerung« jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe
des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass »in jedem Fall« eine »doppelte
Besteuerung« zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten,
dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle
»doppelte Besteuerung« von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise
-jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen
Fall.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im
Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche
Kurzgutachten eingeholt.
Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr.
Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend
zu dem Ergebnis, dass das geltende – zuletzt mit dem Jahressteuergesetz
2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte –
Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich
bestehenden Anforderungen erfüllt.
Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen
Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für
Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt
zuvor einem Prozentpunkt – jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 – umgesetzt
und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich
besser aufeinander abgestimmt.
Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter
Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht,
um die legislative Systemüberleitung von der ehemals vorgelagerten
in die vollständige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen.
Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren
sicher. Weitere diesbezügliche gesetzliche Regelungen sind
nicht erforderlich.
Die Kurzgutachten mit dem Titel »Verfassungsgemäße Ausgestaltung
des Übergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung« bzw. »Das
grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum
des Gesetzgebers – Verfassungsrechtliche Stellungnahme
unter besonderer Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. November 2023« können hier abgerufen werden

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Rentenbesteuerung/2025-03-10-externe-wissenschaftliche-gutachten.html

Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 10.03.2025

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