Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden,
bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit
und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist
laut Bundesfinanzhof (BFH), dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte
Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf
Grundlohn hat.
Eine Steuerzahlerin betreibt ein Internat für Heranwachsende mit Beeinträchtigungen,
die auch nachts betreut werden, so der Bund der Steuerzahler
(BdSt) Rheinland-Pfalz zum Sachverhalt. Der Arbeitslohn setzte
sich aus der monatlichen Regelvergütung, der Kinderzulage und sonstigen
Zulagen zusammen. Die Nachtaufsichtszeiten wurden als Bereitschaftsdienst
behandelt und nur zu 25 Prozent als Arbeitszeit entgolten.
Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst für jede
nächtliche Arbeitsstunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 Prozent des
auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.
Das Bereitschaftsdienstentgelt versteuerte die Steuerzahlerin, soweit
die Arbeitszeit entgolten wurde. Den Zeitzuschlag für die Zeit von Mitternacht
bis 6.00 Uhr zahlte sie steuerfrei aus. Das Finanzamt widersprach
laut BdSt der Steuerfreiheit. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit
der Zuschläge und damit als Grundlohn sei lediglich das Entgelt
für den Bereitschaftsdienst anzusetzen. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung
erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid.
Im Revisionsverfahren hat der BFH die Auffassung des Finanzamtes als
unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
lägen vor. Dazu gehöre die Abgrenzung von Grundlohn und Zuschlägen
durch zweckgebundene Zahlungen, die eine im Interesse des
Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit abdecken. Erforderlich sei zudem, dass
eine zuschlagsbewehrte Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten tatsächlich
ausgeübt wird und Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden
geführt werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 26.07.2024 zu Bundesfinanzhof,
Urteil vom 11.04.2024, VI R 1/22
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