Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben
Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des
Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung veröffentlicht. Diese Hinweise
seien einer Prüfungsanordnung nach § 196 Abgabenordnung beizufügen,
so das Ministerium.
Unter anderem wird konkretisiert, wann die Außenprüfung beginnt –
nämlich grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person
nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen
vornimmt. Man müsse der prüfenden Person zur Durchführung
der Außenprüfung einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die
erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ihr seien
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen
vorzulegen, die benötigt werden, und die erbetenen Auskünfte zu
erteilen. Auch sei diese beim Datenzugriff zu unterstützen.
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, wird
auf das Recht des Steuerpflichtigen auf eine Schlussbesprechung hingewiesen.
Dabei erhalte man Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen
nochmals zusammenfassend zu erörtern.
Das Schreiben einschließlich der ausführlichen Hinweise steht auf den
Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pfd-Datei zum
Download zur Verfügung.
Schierghofer Steuerberatungsgesellschaft mbH
Geschäftsführer Johannes Schierghofer
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