Arbeitslohn: Nicht bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung
der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 S.
1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz).
Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liege
der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung.
Arbeitslohn setze aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer
„für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren
Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger
ausschied, beschlossen diese, die Leitung des
Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände
der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen.
Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkweise
an die Klägerin sowie vier weitere Personen.
Das Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden
geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.
Das Finanzgericht (FG) entschied demgegenüber, dass der Vorteil
aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung
nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin
darstelle.
Das hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit
dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses
nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die
Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge
gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation
keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit
erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass
die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene
Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten
deutlich aus dem Rahmen fiel.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22

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