Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen informiert über die Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen in Bezug auf die aktuelle Änderung bei den Photovoltaikanlagen. Vor dem 1. Januar 2023 wurden gemischt-genutzte Photovoltaikanlagen in der Regel dem Unternehmensvermögen zugeordnet, und die Betreiber konnten den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch nehmen. In solchen Fällen mussten die Betreiber neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe für den selbstgenutzten Strom versteuern.
Nach der Einführung des Nullsteuersatzes haben viele Betreiber Photovoltaikanlagen zum Nullsteuersatz entnommen, um die unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Stroms nicht mehr zu besteuern. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben erklärt, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur möglich ist, wenn voraussichtlich mehr als 90 Prozent der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms nach der Entnahme weiterverkauft werden.
Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahressteuererklärung oder schriftlich beim zuständigen Finanzamt erklärt werden. Nach der Entnahme bleibt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit, die mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert wird. Die Kleinunternehmerregelung kann jedoch Anwendung finden, wodurch die Steuer nicht erhoben wird. Wenn der Betreiber beim Erwerb der Anlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er jedoch für fünf Jahre daran gebunden.