Novemberhilfe ist ab dem 27.11.2020 beantragbar!
Anspruchsberechtigte:
- direkt von einer Schließung betroffene Unternehmen (= Gastronomie, Fitnessstudio, etc.) oder
- indirekt betroffene Unternehmen (= von den staatlichen Maßnahmen eingeschränkte Unternehmen, die nachweislich 80 % ihres Umsatzes einbüßen müssen)
Ermittlung der Novemberhilfe:
75 % des durchschnittlichen Wochenumsatzes des Monats November 2019
Zu beachten ist:
- Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen werden in voller Höhe angerechnet und kürzen somit die Novemberhilfe
- Sonderregelung bei Gastronomie: Berücksichtigt werden nur die durchschnittlichen Novemberwochenumsätze aus dem Jahr 2019, die mit dem vollen Steuersatz (19 %) besteuert wurden.
–> Außerachtlassung der Außenumsätze, die mit 7 % besteuert wurden.
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer.
Darauf kann verzichtet werden, wenn der Förderhöchstbetrag (75 % des Novemberumsatzes aus dem Vorjahr 2019) im Summe 5.000,00 € nicht übersteigt.