DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz
zusätzliche Daten zu übermitteln. Der Deutsche Steuerberaterverband
(DStV) kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung
nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen.
Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit Schreiben vom
15.01.2025.
Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz
2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz
nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordert
das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit
Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu.
DStV forderte praxisnahe Klarstellung
Die neue Gesetzesfassung lässt jedoch offen, welche Daten als unverdichtete
Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Dies
nahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nicht hin. Er teilte
dem BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 seine Auffassung und forderte:
Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der
einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht
umfasst sein. Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch
nicht. Zusätzlich mahnte der DStV auch die Finanzbehörden, den Grundsatz
der Datensparsamkeit zu wahren.
BMF kündigt Klarstellung an
Das BMF reagierte prompt. Mit seinem Antwortschreiben an den DStV
vom 15.01.2025 bestätigte es die Auffassung des DStV. Aus Sicht des
BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer,
die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position
der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten
sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen.
Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs
der »unverdichteten Kontennachweise« in das BMF-Schreiben zur
Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll
voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.
DStV, Mitteilung vom 04.02.2025

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