Wirksame Schenkung von Sparguthaben: Sparbuch-Übergabe allein nicht ausreichend

Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer
Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Nein, sagt
das Landgericht (LG) Koblenz. Hinzukommen müsse, dass der Schenker
mit dem Beschenkten eine Abtretung der Forderung gegen die Bank vereinbart.
Die Beklagte hat zwei Sparbücher im Besitz, die zu Sparkonten des mittlerweile
verstorbenen Bruders der Beklagten bei einer Bank gehören.
Abtretungserklärungen betreffend das auf den Sparkonten vorhandene
Guthaben in Höhe von insgesamt 92.148,41 Euro zugunsten der Beklagten
liegen bei der Bank nicht vor. Eine Schenkung wurde auch nicht notariell
beurkundet.
Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker
für den Nachlass des verstorbenen Bruders der Beklagten die Herausgabe
dieser beiden Sparbücher an ihn. Er meint, die Sparforderungen
seien mangels Abtretung an die Beklagte dem Nachlass zuzuordnen
und damit auch die den Sparkonten zugehörigen Sparbücher. Eine
Schenkung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Beklagte unstreitig
keine Schenkungssteuer gezahlt habe.
Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr die beiden Sparbücher
übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen.
Bei Übergabe der Sparbücher habe der Erblasser ihr erklärt, sie
könne über das vorhandene Guthaben verfügen. Es habe sich um eine
Schenkung gehandelt.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen, weil die Sparbücher und die
sich daraus ergebenden Sparguthaben durch Schenkung in das Eigentum
der Beklagten übergegangen seien.
Da kein Schenkungsversprechen in notarieller Form vorliege, sei eine
mündlich vereinbarte Schenkung nur dann wirksam, wenn sie vollzogen
(„bewirkt“) sei. Bei beweglichen Sachen hänge in aller Regel die Wirksamkeit
der Schenkung nicht von einem notariellen Vertrag ab. Denn die
Schenkung eines beweglichen Gegenstandes werde durch die Übergabe
sofort vollzogen.
Bei einem Sparbuch reiche die Übergabe hingegen zum Vollzug der
Schenkung nicht aus. Das Sparbuch verbriefe eine Forderung gegen die
Bank. Die Forderung gegen die Bank gehe nicht dadurch auf einen Dritten
über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen
wird. Vielmehr stehe das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem
Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Absatz 1 BGB).
Wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen
möchte, müsse mithin eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit
dem Dritten vereinbaren. Der Vollzug einer Schenkung erfordere bei einem
Sparbuch mithin grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen
dem Schenker und der beschenkten Person.
Eine solche Abtretungsvereinbarung könne sowohl ausdrücklich als
auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes
Sparbuch an einen anderen mit dem Willen „das darfst Du behalten“
übergebe, verbinde damit regelmäßig die Vorstellung, dass mit
dieser Absprache alles geregelt sein solle, was zur Bewirkung der Zuwendung
erforderlich ist. Die Rechtsprechung nehme daher in bestimmten
Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuches eine konkludente
(stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten
in Betracht komme, so dass die Schenkung mit der Übergabe des
Sparbuchs vollzogen sei.
Dabei komme es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei
es gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum entspreche,
dass in aller Regel in der Übergabe des Sparbuches ein wesentlicher Anhaltspunkt
für die Abtretung der Forderung zu sehen sei.
Die Beklagte habe vorgetragen, ihr Bruder, der Erblasser, habe ihr die
beiden Sparbücher ausdrücklich mit der Erklärung übergeben, dass sie
über das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben frei verfügen könne.
Sie habe zu ihrem Bruder stets ein sehr inniges Verhältnis gepflegt
und er habe sie mit der Schenkung der Sparbücher finanziell fürs Alter
absichern wollen, nachdem sie sich seit der Kindheit stets um ihn gekümmert
habe und ihm auch bei der beruflichen Ausbildung den Vortritt
gelassen habe.
In diesem Zusammenhang sei zugunsten der Beklagten zu werten, dass
jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Beklagte den Besitz an
den Sparbüchern anders als willentlich durch den Erblasser erlangt haben
könnte. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht
zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die Sparbücher
vom Erblasser mit einem entsprechenden Abtretungswillen übergeben
bekommen habe.
Sofern für die Sparkonten bei der Sparkasse keine entsprechenden Abtretungserklärungen
zugunsten der Beklagten hinterlegt worden sind,
stehe dies einer wirksamen Schenkung nicht entgegen. Eine solche sei
für eine Schenkung nicht zwingend notwendig, so der BGH.
Auch stehe der Umstand, dass der Erblasser das Guthaben nicht zu sei-
nen Lebzeiten auf die Beklagte hat umschreiben lassen, einem entsprechenden
Zuwendungswillen nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass
er über das Guthaben auf den Sparkonten noch in irgendeiner Form
verfügen wollte oder sich entsprechende Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten
wollte, seien nicht ersichtlich.
Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem
Finanzamt könne vielerlei Gründe haben, lasse jedoch keine belastbaren
Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden
habe. Insoweit könne die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen
sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt
war. Die steuerrechtlichen Folgen möge sie zu tragen haben, diese
ständen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.03.2024, 3 O 457/23, nicht rechtskräftig

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr