Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an Verein können verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person sein

Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Verein, dessen Mitglied
und Vorstandsvorsitzender der Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft
ist, können eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch
Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person darstellen.
So das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.
Eine vGA könne auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar
an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person
bewirkt wird.
Da das „Nahestehen“ lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis ist, reiche zu dessen Begründung jede Beziehung
zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt,
sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den
Dritten beeinflusst, so das FG. Derartige Beziehungen könnten familienrechtlicher,
gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein
tatsächlicher Art sein.
Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Kapitalgesellschaft
setze nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden
oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung
innehat.
Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft
sei nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren,
im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung gestützt wird. Ergibt sich hingegen die
vGA schon aus dem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters, so reiche auch eine Beteiligung unterhalb
der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA
aus. Die Beteiligungsquote an der empfangenden Kapitalgesellschaft besage
allenfalls etwas über die Intensität des wirtschaftlichen Interesses
der Gesellschafter an der Vorteilsgewährung. Eine geringe Beteiligungshöhe
möge deshalb gegebenenfalls die Indizwirkung des Nahestehens
für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis abschwächen;
den Tatbestand des Nahestehens beseitige sie jedoch nicht.
Entscheidend ist laut FG in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem
Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht
gewährt hätte.
Finanzgericht Düsseldorf, PM vom 14.05.2024 zu Urteil vom 28.10.2022,
1 K 465/19 E,AO

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