Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei getrennt lebenden Eltern nur dann besteht, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht leistet und der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils unter 40 Prozent liegt. In einem konkreten Fall, in dem die Klägerin Unterhaltsvorschuss für ihre siebenjährigen Zwillinge beantragte, hatte der Beklagte die Leistung abgelehnt, da die Kinder gemäß einer familiengerichtlichen Vereinbarung 14-tägig beim Vater lebten und von ihm betreut wurden.
Die Klage wurde zuerst vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht abgelehnt, wobei letzteres auf das gemeinsame Sorgerecht und den Betreuungsanteil des Vaters verwies. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück. Es betonte, dass neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen auch erforderlich sei, dass das Kind dauerhaft bei einem Elternteil lebt. Die prekäre Situation des Alleinerziehens, die einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss begründet, besteht nur dann, wenn der betreuende Elternteil wesentlich belastet ist, was auch bei einem Betreuungsanteil von über 40 Prozent durch den anderen Elternteil der Fall sein kann.
Das Gericht stellte klar, dass der Entlastungseffekt durch Mitbetreuung nur anhand der tatsächlichen Betreuungszeiten zu ermitteln ist, ohne Wertung einzelner Betreuungsleistungen. Bei ganztägig wechselweiser Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde aufgrund unzureichender Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen und zur Unterhaltszahlung an das Gericht zurückverwiesen.