Studiert ein an sich kindergeldberechtigtes Kind längere Zeit im
außereuropäischen Ausland, so kann dies dem Kindergeldanspruch
entgegenstehen. Der Anspruch besteht dann nicht mehr, wenn das
Kind seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, ohne einen diesem
gleichgestellten Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum
Beispiel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu haben. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines in Australien
studierenden Kindes entschieden, wann von einer entsprechenden
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes auszugehen ist.
Danach behält ein Kind ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu
Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben,
seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei,
wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der
ausbildungsfreien Zeit nutzt.
Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten
überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, sei im Regelfall auf das
Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den
Inlandsaufenthalt spielten bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.
Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres
fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit
in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spreche dies für eine
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt
und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder
Studienjahres.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2023, III R 11/21