In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das
Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Absetzung für Abnutzung
(AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Ministerium nimmt dabei zunächst auf ein Urteil des
Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.07.2021 Bezug, nach dem
Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine
kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder
Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung
des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus
Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (zum Beispiel
technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche
Nutzungsbeschränkungen) möglich sind (IX R 25/19).
Sodann geht das BMF auf die Grundsätze ein, die für die –
ausnahmsweise mögliche – Inanspruchnahme der AfA nach der
kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gelten. Es stellt klar, dass es für
die für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines
Rechtfertigungsgrundes bedarf und geht auf mögliche
Rechtfertigungsgründe ein. Auch werden die maßgeblichen Kriterien
für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
dargestellt und Methoden ihres Nachweises aufgeführt.
Das vollständige Schreiben steht auf den Seiten des BMF
(www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung. Es
ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf
alle offenen Fälle anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.02.2023, IV C 3 – S
2196/22/10006 :005