Ab 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem wird die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundesrat habe das Gesetz gebilligt, so die Bundesregierung. In der gesetzlichen Rentenversicherung würden zum 01.012023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner könnten dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten laut Bundesregierung deutlich ausgeweitet. Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betreffe die Digitalisierung von Meldeverfahren. So werde zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel sei die Entlastung der Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie und Verwaltungsaufwand. Im Künstlersozialversicherungsgesetz werde für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Außerdem werde es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpfe an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und lös die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab, so die Bundesregierung abschließend. Bundesregierung, PM vom 16.12.2022
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