Corona-Neustarthilfen

Frist für Endabrechnung bis 31.03.2023 verlängert Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.03.2023 verlängert. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), der sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer zuvor für eine entsprechende Verlängerung ausgesprochen hatte. Mit der Verlängerung sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können. Ursprünglich sollten die Endabrechnungen laut DStV bis zum 31.12.2022 erfolgen. Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) seien auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt worden, um Soloselbstständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung seien nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen. Die Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sollen nach Auskunft des BMWK unter dem Portal „www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ in Kürze entsprechend aktualisiert werden. Dort befinde sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung. Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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