Bitcoin und andere virtuelle Währungen freuen sich einer immer größeren Beliebtheit, da hier hohe Renditeerwartungen im Raum stehen. Steuerlich ist der Bereich der Kryptowährungen immer noch unsicher, da es bisher nur Verlautbarungen auf Ebene der Oberfinanzdirektion zu diesem Thema gibt.
Das BMF hat Ende Juni 2021 einen ersten Entwurf für ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, welches mehr Sicherheit bringen soll. Wir fassen die wichtigsten Themen im Bereich Privatanleger dieses Schreiben zusammen:
Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne:
- Für den An- und Verkauf sowie die Veräußerungsgewinne gelten die Vorschriften zu privaten Veräußerungsgeschäften – Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf nach einem Jahr Haltefrist unter Umständen steuerfrei sind.
- Zur Bestimmung der Anschaffungskosten kann entweder der Einzelwert herangezogen werden oder es wird unterstellt, dass der älteste Wert verkauft wurde (sog. First in – First out)
- Werden Kryptowährungen aber dem entsprechenden Netzwerk zur Verfügung gestellt (Staking), um hierdurch Vorteile (Rewards) in Form neuer Währungen zu erhalten, verlängert sich die Haltefrist zur steuerfreien Veräußerung auf zehn Jahre.
- Entsprechendes gilt beim sogenannten Lending, also dem entgeltlichen Verleih von Kryptowährungen.
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit:
- Bei einem zu regen Handel mit Kryptowährungen besteht steuerlich die Gefahr, dass dieser als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird.
- Damit wäre jeder Veräußerungsgewinn auch außerhalb der Einjahresfrist steuerpflichtig.
- Allerdings müsste ein Privatanleger hier, wie ein echter Händler am Markt auftreten oder wie eine Art Bank handeln. Lediglich der An- und Verkauf auch von größeren Summen an Kryptowährungen führt regelmäßig nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.
- Als Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt kann das in einer Wallet angegebene Datum herangezogen werden.
Steuerliche Behandlungen von Krypto-Mining:
- Mining, also die „Produktion“ von Kryptowährungen innerhalb eines Netzwerkes, stellt aus steuerlicher Sicht einen Anschaffungsvorgang dar.
- Hier geht die Finanzverwaltung widerlegbar von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
- Dies macht insoweit Sinn, als wirklich erfolgreiches Mining heutzutage nur noch mit ernsthaften Investitionen in spezielle, dafür vorgesehene Geräte möglich ist.
- Fälle in denen das Mining am heimischen PC erfolgt, dürfen regelmäßig wegen nur geringer Erträge und hoher Kosten als steuerlich nicht relevante Liebhaberei auszusehen sein. Dies sollte im konkreten Einzelfall steuerlich geprüft werden.