- Für die Jahre 2020 und 2021 kann für Arbeiten von Zuhause eine steuermindernde Pauschale angesetzt werden.
- Interessant ist es, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt – Für ein häusliches Arbeitszimmer wird ein separater Raum verlangt, der zweckmäßig eingerichtet wurde und nur dem beruflichen Zweck dienen darf.
- Für max. 120 Heimarbeitstage wird ein pauschaler Abzug von 5,00 € pro Tag gewährt (max. 600 € im Jahr).
- Für diese Tage dürfen keine Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden.
(Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel dürfen unabhängig angesetzt werden)
Dienstwagen im Homeoffice:
- Für Dienstwägen die auch für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte genutzt werden, findet oftmals die 0,03%-Regelung Anwendung.
- Hier muss für jeden Kalendermonat und für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03% des Listenpreis des Fahrzeuges angesetzt werden.
- Steht das Fahrzeug auf Grund Corona-bedingten Homeoffice oft vor der Tür, entsteht dennoch eine steuerliche Belastung, obwohl keine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte vorlag.
- Im Zuge der Einzelbewertung besteht die Möglichkeit die tatsächliche Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Tag mit
0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. - Bei der Berücksichtigung der Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine genaue Datumsangabe der monatlichen Fahrten übermitteln (Der Ansatz nach der Einzelbewertung ist max. für 180 Tage zulässig) .
- Das Ergebnis der 0,002%-Regelung bedeutet, dass nur der geldwerte Vorteil aus der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteuert wird.