- Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen.
- Vorab ist ein gewinnmindernder Abzug von 50 % der Aufwendung möglich (bis 31.12.2019: 40 %).
- Danach gilt eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts.
- Erfolgt in dieser Zeit keine Anschaffung/Herstellung dann:
- Muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden.
- Es fallen Nachzahlungszinsen in Höhe von derzeit 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.
- Die Investitionsfrist wurde im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes verlängert:
- Für Investitionsabzugsbeträge die zum 31.12.2017 neu gebildet wurden – muss die Auflösung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
- Die verlängerte Investitionsfrist gilt ebenfalls für Investitionsabzugsbeträge die zum 31.12.2018 gebildet wurden.